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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist entscheidend, dass die beiden Arbeitgeber bei ganz oder teilweise übereinstimmendem Kundenkreis gleichartige Leistungen anbieten und folglich unmittelbar das gleiche Bedürfnis befriedigen. Der Arbeitnehmende kann den ehemaligen Arbeitgeber in verschiedenen Formen konkurrenzieren: Die wichtigsten davon nennt das Gesetz: Gründung und Betreiben eines Konkurrenzunternehmens; Beteiligung an einem solchen Unternehmen oder Anstellung in einem Konkurrenzbetrieb. Beispiel: Beteiligt sich ein Arbeitnehmender nur finanziell an einem Konkurrenzunternehmen (z.B. Aktienkauf), so verletzt er das Konkurrenzverbot nicht, wenn ihm kein Einfluss auf die Geschäftspolitik des Konkurrenzunternehmens nachgewiesen werden kann. |