Zehn Punkte Programm [Seite drucken]

Die folgenden zehn Punkte geben die Haltung des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes zur beruflichen Weiterbildung wieder, die auch für Nichtmitglieder als Benchmark gelten können:

  1. Das lebenslange Lernen der Beschäftigten ist eine wichtige Voraussetzung, um die Konkurrenzfähigkeit des Standorts Schweiz im laufenden Strukturwandel und im globalen Wettbewerb erhalten zu können. Die berufliche Weiterbildung leistet dazu einen wesentlichen Beitrag.
  2. Die berufliche Weiterbildung soll einen unternehmerischen und arbeitsmarktlichen Mehrwert schaffen. Sie kann "on the job", im Selbststudium/-training und in separaten internen oder externen Schulungen erfolgen.
  3. Die berufliche Weiterbildung liegt im Interesse und in der Mitverantwortung der Arbeitnehmenden, der Arbeitgeber und der Volkswirtschaft als Ganzes.
  4. Zur beruflichen Weiterbildung zählen die Weiterbildung auf dem jetzigen oder einem künftigen Fachgebiet, in beruflich nützlichen Zusatzkompetenzen und in den persönlichen Schlüsselqualifikationen sowie die Vorbereitung der Arbeitnehmenden auf neue berufliche Tätigkeiten.
  5. Die berufliche Weiterbildung soll unabhängig von Alter, Geschlecht und Qualifikationsstufe gefördert werden, wenn ein Bedürfnis besteht und Weiterbildungsfähigkeit sowie Weiterbildungswille vorhanden sind.
  6. Es liegt primär an den Arbeitnehmenden, ihre fachlichen und persönlichen Qualifikationen eigenverantwortlich weiter zu entwickeln und damit ihre Arbeitsmarktfähigkeit zu erhalten. Die Arbeitnehmenden sollen auch dort einen relevanten Eigenbeitrag leisten, wo sie in den Genuss einer Weiterbildungsförderung durch ihre Unternehmung oder den Staat kommen.
  7. Es liegt an den Arbeitgebern, die berufliche Weiterbildung ihrer Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Bedürfnisse und ihrer Personalpolitik zu fördern, um so zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses auf allen Stufen beizutragen.
    Eine wichtige Leistung der Arbeitgeber für die berufliche Weiterbildung besteht darin, dass sie ihre Mitarbeitenden in der Anwendung neuer Maschinen und Geräte, neuer Produktionstechniken, neuer Arbeitsmethoden etc. schulen.
  8. Es liegt an den Sozialpartnern, in der einzelnen Unternehmung oder für eine Branche - soweit sinnvoll - Absprachen über die beidseitige Förderung der Weiterbildung zu treffen. Verschiedene geltende GAV enthalten entsprechende Bestimmungen.
    Die Sozialpartner leisten zudem als Träger von Schulungs- und Prüfungsorganisationen einen wesentlichen Beitrag für die berufliche Weiterbildung.
  9. Es liegt am Staat, in allen politischen Bereichen günstige Rahmenbedingungen für die berufliche Weiterbildung zu setzen. Dazu zählen die Regelung spezifischer Weiterbildungs-Abschlüsse, die Unterstützung entsprechender Prüfungsorganisationen und Schulungsveranstaltungen sowie die weiterbildungsfördernde Ausgestaltung des Steuerrechts (z.B. mittels entsprechender Abzugsmöglichkeiten).
    Gesetzliche Weiterbildungsverpflichtungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmenden sind dagegen abzulehnen.
  10. Das Engagement der Arbeitgeber und des Staats im Bereich der beruflichen Weiterbildung darf nicht auf Kosten der beruflichen Grundbildung gehen.


13.12.2007


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Mit freundlicher Genehmigung des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes (28.1.2008)

Schweizerischer Arbeitgeberverband