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Das Bundesgericht definiert Folgendes: Die Zeit, während der Arbeitnehmende im Betrieb auf Arbeit warten (Bereitschaftszeit), gilt als normale Arbeitszeit und ist gleich wie diese zu entlöhnen. Begründet wird dies damit, dass Arbeitnehmende über diese Zeit nicht frei verfügen und sie nicht für eigene Bedürfnisse verwenden können. Im Gegensatz dazu steht die Rufbereitschaft, in welcher Arbeitnehmende ausserhalb des Betriebes auf einen Einsatz warten. Da es sich dabei ebenfalls um eine Form der Arbeitszeit handelt, die den Bedürfnissen des Arbeitgebers dient, muss auch sie entlöhnt werden. Es ist jedoch ein geringerer Lohn zu zahlen, da das betriebswirtschaftliche Inte-resse des Arbeitgebers kleiner ist als an der eigentlichen Arbeit. Das Bundesgericht äussert sich nur sehr vage über die Lohnhöhe während der Rufbereitschaft. Es ist zu bezahlen, was im Einzelarbeitsvertrag vereinbart ist. Ist nichts vereinbart, schuldet der Arbeitgeber so viel, wie im selben Betrieb, in der gleichen oder einer ähnlichen Branche am gleichen oder ähnlichen Ort für eine entsprechende Tätigkeit unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse normalerweise bezahlt wird. Massgebend für die Bezahlung ist auch die Abrufzeit, d.h. die Zeit, innert der Arbeitnehmende am Arbeitsplatz zu erscheinen haben. Arbeitnehmende können die Zeit für sich nämlich anders nutzen, wenn sie weit voraus erfahren, wann sie zur Arbeit anzutreten haben, als wenn dies kurz ist. Eine nicht angemessene Entschädigung des Bereitschaftsdienstes kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bedeuten. Daher ist Arbeitnehmenden dringend zu empfehlen, bei Arbeit auf Abruf sowohl den Lohn für die Hauptarbeit als auch den für die Rufbereitschaft vertraglich zu vereinbaren. Ebenso sollen eine Mindestdauer und eine Abrufzeit festgelegt werden. |