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Ein Arbeitseinsatz im Ausland ist eine aussergewöhnliche Karrierechance. Man kann aber natürlich nicht einfach von heute auf morgen abreisen – es gilt im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten in der Schweiz und am neuen Aufenthaltsort erst noch vieles zu regeln, besonders auf dem Gebiet der Sozialversicherungen. Insbesondere sollten Sie an folgende Punkte denken: Vollmacht. Erteilen Sie einer vertrauenswürdigen Person eine Vollmacht, damit diese für Sie Geschäfte mit öffentlichen oder privaten Institutionen erledigen kann. Bei Banken, aber auch anderen Institutionen, ist eine solche Vollmacht unabdingbar! Militär. Wenn Sie dienstpflichtig sind, müssen Sie bei der kantonalen Militärverwaltung einen Urlaub beantragen und Ausrüstung und Waffen abgeben. Steuern. Kontaktieren Sie die kantonalen Steuerbehörden, um die genauen Details zu erfahren. Mietvertrag. Wenn sie den Mietvertrag nicht innert nützlicher Frist kündigen können, müssen Sie um mindestens drei zahlungsfähige, «gleichwertige» NachmieterInnen besorgt sein. Arbeitsvertrag. Je nach Art der Anstellung im Ausland kann man dem schweizerischen Recht unterstellt bleiben. Dies würde auch den Gerichtsstand in der Schweiz bedeuten. AHV/IV. Sie sind dem Recht des Arbeitsortes unterstellt. Dass die dort einbezahlten Beträge später in der Schweiz angerechnet werden, ist nicht garantiert. Um eine Beitragslücke in der Schweiz zu verhindern, kann die AHV freiwillig weiterbezahlt werden. Pensionskassen. Ähnlich wie bei der AHV, wobei die einzelnen Kassen aber verschiedene Regelungen kennen. Die Ausgangsleistung kann allenfalls um einen Teil des Beitrags des Arbeitgebers gekürzt werden. Krankenversicherung. Die Grundversicherung ist nur für die Schweiz gültig, Zusatzversicherungen können auch international gültig sein. Unfallversicherung. Gleich wie Krankenversicherung. Private Unfallversicherungen können allenfalls auch internationale Risiken abdecken. Arbeitslosenversicherung. Gleich wie bei Kranken- und Unfallversicherung. Private Arbeitslosenversicherungen können allenfalls international gültig sein. Privatversicherungen (Haftpflicht, Haushalt, Fahrzeuge, Leben etc.). Hier können auf Grund der sehr verschiedenartigen Verträge keine allgemeinen Aussagen gemacht werden. Es ist aber zu beachten, dass oft Schadenfälle in Krisengebieten (Krieg oder Katastrophen) nicht gedeckt sind. Eine diesbezügliche Abklärung lohnt sich, auch wenn die Aufenthalte in entsprechenden Gebieten nur kurz sind. Todesfall. Bei einem Todesfall im Ausland können erbrechtliche Probleme entstehen. Deshalb ist es ratsam, seine Erbschaftsangelegenheiten vorher zu regeln. Versuchen Sie, alle Punkte, die die Sozialversicherungen betreffen, über Ihren Arbeitsvertrag zu regeln, den sie für ihren neuen Job mit dem Arbeitgeber aushandeln. Die Personalabteilung sollte Ihnen bei allfälligen damit verbundenen Problemen weiterhelfen können. Nicht zuletzt. Sie können natürlich auch im Ausland einer Angestelltenvereinigung beitreten – und natürlich auch in der schweizerischen Mitglied bleiben. Vergessen Sie auch nicht, im Ausland sich beim Schweizer Konsulat oder der Botschaft zu melden. Allen, die den Schritt ins Ausland wagen, wünschen die Angestellten Schweiz VSAM viel Erfolg! Pierre Serge Heger, Rechtsanwalt, VSAM-Rechtskonsulent |