Ist die Arbeitnehmendenvertretung Freiwilligenarbeit?

Freiwilligenarbeit ist in den meisten Fällen unbezahlt. Ist auch die Tätigkeit für die Arbeitnehmendenvertretung freiwillig und demzufolge nicht zu entlöhnen?

Auftrag oder Arbeit? Aus juristischer Sicht ist es erst einmal notwendig, die Tätigkeit zu qualifizieren. Dabei steht bei der Freiwilligenarbeit das (unentgeltliche) Auftragsverhältnis im Vordergrund. Wie unterscheidet sich dieses vom Arbeitsrechtsverhältnis? Das Bundesgericht hat in einem neuen Urteil auf die Unterschiede hingewiesen. Wichtig ist, dass ein Arbeitsvertrag auch dann als abgeschlossen gilt, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nur gegen Lohn zu erwarten ist. Demnach kann ein Arbeitsvertrag entstehen, selbst wenn die Parteien dies gar nicht beabsichtigten.

Abgrenzungskriterien

Jede Tätigkeit kann via Arbeitsvertrag oder Auftrag realisiert werden. Hauptunterscheidungskriterium ist die unterschiedliche so genannte Subordination (Einordnung in einen fremden Betriebsablauf). Mit dieser hängen die Begriffe des Weisungsrechts und der Selbstständigkeit der Arbeit zusammen. Dem Arbeitgeber sowie dem Auftraggeber steht die Befugnis zu, den Arbeitnehmenden bzw. Auftragnehmenden durch Handlungsanweisung die Tätigkeitsabfolge vorzuschreiben. Je nach Ausübung des Weisungsrechts kann bei der Verrichtung der Arbeiten mehr oder weniger Freiraum gewährt werden.

Entscheidend ist nach Ansicht des Bundesgerichts, ob Arbeitnehmende ihre (weitgehend selbstständige) Tätigkeit innerhalb der Betriebsorganisation entfalten (Arbeitsvertrag) oder die Arbeitsleistung ausserhalb dieser Organisation gemäss Weisungen erbringen (Auftragsverhältnis). Daraus folgt: Wer innerhalb einer Freiwilligenorganisation arbeitet, erhält einen Arbeitsvertrag. Ein Lohn ist unabdingbar gefordert. Die Arbeitnehmenden geniessen den Schutz des Arbeitsrechts (Kündigung, Lohnfortzahlung, BVG...). Wer jedoch für eine solche Organisation Aufträge übernimmt, untersteht nicht dem Arbeitsrecht, sondern leistet, wenn dies freiwillig geschieht, eben Freiwilligenarbeit, die nicht zwingend entlöhnt werden muss.


Situation der Arbeitnehmervertretung (ANV)

Wenn man die Kernelemente der Definition der Freiwilligenarbeit betrachtet, kann der Verdacht aufkommen, dass die Tätigkeit der ANV Freiwilligenarbeit und daher unentgeltlich sein könnte: Arbeitnehmende kandidieren und nehmen das Amt freiwillig an, die Tätigkeit wird zu Gunsten anderer geleistet (für die Arbeitnehmenden und im Sinne der Sozialpartnerschaft für das Unternehmen), sie ist reglementiert, und sie liegt ausserhalb des ursprünglich vereinbarten Tätigkeitsbeschriebs im Arbeitsvertrag.

Doch der Gesamtarbeitsvertrag in der Maschinenindustrie schiebt dieser Vermutung einen Riegel.
Gemäss Art. 38.6 Abs. 1 ist die für die ANV benötigte Zeit klar bezahlte Arbeitszeit. Demnach darf die für die Sozialpartnerschaft absolut notwendige ANV-Arbeit nicht der unentgeltlichen Freiwilligenarbeit zugerechnet werden. Sie ist viel mehr eine zusätzliche Tätigkeit zu der im Einzelarbeitsvertrag definierten.


Wichtige Anmerkung:

Das Gesagte bezieht sich auf die Tätigkeit der für das Unternehmen gewählten Arbeitnehmendenvertretung. Die Tätigkeit für die Angestellten-Vereinigungen ist sehr wohl Freiwilligenarbeit!

Stephan Preisch, VSAM-Rechtskonsulent


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