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Jede Tätigkeit kann via Arbeitsvertrag oder Auftrag realisiert werden. Hauptunterscheidungskriterium ist die unterschiedliche so genannte Subordination (Einordnung in einen fremden Betriebsablauf). Mit dieser hängen die Begriffe des Weisungsrechts und der Selbstständigkeit der Arbeit zusammen. Dem Arbeitgeber sowie dem Auftraggeber steht die Befugnis zu, den Arbeitnehmenden bzw. Auftragnehmenden durch Handlungsanweisung die Tätigkeitsabfolge vorzuschreiben. Je nach Ausübung des Weisungsrechts kann bei der Verrichtung der Arbeiten mehr oder weniger Freiraum gewährt werden. Entscheidend ist nach Ansicht des Bundesgerichts, ob Arbeitnehmende ihre (weitgehend selbstständige) Tätigkeit innerhalb der Betriebsorganisation entfalten (Arbeitsvertrag) oder die Arbeitsleistung ausserhalb dieser Organisation gemäss Weisungen erbringen (Auftragsverhältnis). Daraus folgt: Wer innerhalb einer Freiwilligenorganisation arbeitet, erhält einen Arbeitsvertrag. Ein Lohn ist unabdingbar gefordert. Die Arbeitnehmenden geniessen den Schutz des Arbeitsrechts (Kündigung, Lohnfortzahlung, BVG...). Wer jedoch für eine solche Organisation Aufträge übernimmt, untersteht nicht dem Arbeitsrecht, sondern leistet, wenn dies freiwillig geschieht, eben Freiwilligenarbeit, die nicht zwingend entlöhnt werden muss. |