Gesetzgebung und Unterstellungskriterien

Die Sicherheit der grossen und mittleren Stauanlagen wird gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei (Wasserbaupolizeigesetz, SR 721.10) und auf die dazu erlassene Verordnung vom 7. Dezember 1998 (Stauanlagenverordnung, StAV; SR 721.102). vom Bund überwacht.

Die Stauanlagenverordnung gilt für "... Stauanlagen, bei denen die Stauhöhe über Niederwasser des Gewässers oder über Geländehöhe mindestens 10 m beträgt oder die bei mindestens 5 m Stauhöhe einen Stauraum von mehr als 50'000 m3 aufweisen".

Zurzeit überwacht der Bund rund 210 Talsperren.


Liste der Talsperren

Kartographische Darstellung der Talsperren

Davon dienen 86 Prozent der Produktion elektrischer Energie, die übrigen vor allem der Wasserversorgung (Trinkwasser, Bewässerung) oder dem Rückhalt von Hochwasser, Geschiebe oder Lawinen.

Talsperren in der Schweiz


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