|
Die Sicherheit der grossen und mittleren Stauanlagen wird gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei (Wasserbaupolizeigesetz, SR 721.10) und auf die dazu erlassene Verordnung vom 7. Dezember 1998 (Stauanlagenverordnung, StAV; SR 721.102). vom Bund überwacht. Die Stauanlagenverordnung gilt für "... Stauanlagen, bei denen die Stauhöhe über Niederwasser des Gewässers oder über Geländehöhe mindestens 10 m beträgt oder die bei mindestens 5 m Stauhöhe einen Stauraum von mehr als 50'000 m3 aufweisen". Zurzeit überwacht der Bund rund 210 Talsperren. |