Eulen und Meerkatzen oder die Haftpflicht des Arbeitnehmers

Wann haftet ein Arbeitnehmer, wann der Arbeitgeber für einen Schaden, der während der Dienstfahrt entsteht?

Ein berühmter Schwank des schelmischen Till Eulenspiegel dient als Einstieg in Fragen der Arbeitnehmerhaftung:

Es begab sich, dass Till Eulenspiegel bei einem Bäckermeister arbeitete. Eines Morgens, als der Chef sich zur jährlichen Generalversammlung der Bäckermeister aufmachte, befahl er seinem Gesellen, ihn zu vertreten und die ganze Arbeit für ihn alleine zu erledigen. Der überforderte Till rief: «Oh Meister, was aber soll ich denn aus dem Teig herstellen?» – «Eulen und Meerkatzen*, du Narr!» war die Antwort. – Till arbeitete, was das Zeug hergab, und als der Meister zurück war, zog Till gerade die letzte von 200 wunderbar gebackenen Meerkatzen aus dem Ofen. Der Meister fluchte und verlangte von Till augenblicklich, dass er ihm den Schaden für den Teig ersetze.

Der Bäckermeister beanspruchte von Till eine Arbeitnehmerhaftung, wie sie auch heute im Obligationenrecht statuiert wird: Der Arbeitgeber kann von Arbeitnehmenden den Ersatz aller Schäden verlangen, die sie absichtlich oder fahrlässig verursachen. Dies tat er im Falle von Eulenspiegel völlig zu Unrecht, schliesslich wurde dieser ja von ihm selber falsch instruiert. Der Bäckermeister hätte vor Arbeitsgericht keine Chance gehabt.

Fälle wie derjenige Tills sind in der heutigen Praxis der Arbeitnehmerhaftpflicht selten. Häufig stellen sich dieselben Fragen hingegen bei Verkehrsunfällen, sei es im Firmenauto oder im Privatwagen, auf Dienstfahrt. Wichtig ist es im Falle eines Verkehrsunfalls mit Privatwagen, dass die Fahrt mit Wissen und Einverständnis des Arbeitgebers erfolgte.

Die Frage, inwiefern Arbeitnehmer bei fahrlässigem Verschulden haften, ist heikel und verlangt eine genaue Abklärung im Einzelfall. Jede Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht kann eine Haftpflicht eines Arbeitnehmers begründen. Allerdings muss der Arbeitgeber den Schaden sowie den Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Handeln des Arbeitnehmers nachweisen. Der Arbeitnehmer muss demnach beweisen, dass ihn kein Verschulden am Schadenfall trifft.

Berufsrisiko oder Fahrlässigkeit? Im Hinblick auf die Anrechenbarkeit des Verschuldens muss ein Sorgfaltsmassstab zur Anwendung kommen. Dazu gehören gemäss Bundesgericht der Grad der Fahrlässigkeit des Verhaltens, die Frage nach dem typischen Berufsrisiko und die Höhe des Verdienstes des Arbeitnehmers. Der Grad der Fahrlässigkeit des Verhaltens ist in erster Linie aufgrund der polizeilichen Ermittlungen abzuschätzen. Ein typisches Berufsrisiko ist z.B. bei Verkehrsunfällen dann anzunehmen, wenn Arbeitnehmende gezwungen sind, regelmässig im hektischen Alltagsverkehr zu fahren. Naturgemäss mindert die erhöhte Unfallgefahr auch die Haftpflicht der Arbeitnehmenden. Auch die Höhe des Einkommens stellt einen Massstab für die Haftpflicht dar. Je niedriger das Einkommen ist, desto weniger soll Arbeitnehmenden ihr Verhalten angerechnet werden.

Um zur Schelmengeschichte zurückzukehren: Wie hatte sich Till für die ungerechtfertigte Schadens-überwälzung schadlos gehalten? Er hatte die Eulen und Meerkatzen im freien Handel sehr, sehr gut verkauft. Ob einem das bei einem Unfallwagen, für den einem der Arbeitgeber die Haftpflicht auferlegt, auch gelänge?

* Meerkatzen sind affenähnliche Wesen, die sich vorwiegend auf Madagaskar in den höheren Etagen tummeln

Christof Burkard, Rechtskonsulent VSAM


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