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Uneigentliches Job-Sharing (Job-Splitting): Aufteilung einer Stelle auf mehrere Personen mit vollständig getrennten Arbeitsverträgen. Die Verbindung besteht nur durch einen gemeinsamen Arbeitsplatz. Job-Sharing (Betriebsgruppe): Auch hier bestehen einzelne, selbst-ständige Arbeitsverträge, die nicht verbunden sind. Weil aber die Verträge der einzelnen Arbeitnehmenden mit dem Arbeitgeber ausdrücklich Bezug aufeinander nehmen, bestehen rechtliche Besonderheiten. Die Arbeitnehmenden sind in der Aufteilung der Arbeitszeit untereinander nicht an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Job-Sharing (Eigengruppe): Es besteht nicht nur zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmenden, sondern auch zwischen Letzteren ein vertragliches Verhältnis (meist in Form der einfachen Gesellschaft). Gegenüber dem Arbeitgeber besteht ein sog. Gruppenarbeitsvertrag. Damit wird die persönliche Leistungspflicht noch einen Schritt weiter relativiert. Für die Einhaltung der vertraglichen Pflichten ist die Gruppe verantwortlich, nicht die Einzelnen. Diese Unterscheidungen sind wichtig, weil die Vertretungspflicht bei Abwesenheit des Sharing-Partners unterschiedlich geregelt wird. Grundsätzlich gilt die Vertretungspflicht nur, wenn sie vertraglich vereinbart wurde. |