Job-Sharing: geteilte Arbeit, geteilte Verantwortung

Es gibt unterschiedliche Ausgestaltungen des Job-Sharing. Je nachdem ist die Verbindung derjenigen, die sich den Job teilen, grösser oder kleiner.

Beim Job-Sharing teilen sich zwei oder mehrere Personen eine Stelle. Diese Arbeitsform unterscheidet sich von der Teilzeitanstellung insofern, als sie durch die Arbeitsverträge auch Arbeitnehmende untereinander verbindet.

Folgende Varianten existieren:

Uneigentliches Job-Sharing (Job-Splitting): Aufteilung einer Stelle auf mehrere Personen mit vollständig getrennten Arbeitsverträgen. Die Verbindung besteht nur durch einen gemeinsamen Arbeitsplatz.

Job-Sharing (Betriebsgruppe): Auch hier bestehen einzelne, selbst-ständige Arbeitsverträge, die nicht verbunden sind. Weil aber die Verträge der einzelnen Arbeitnehmenden mit dem Arbeitgeber ausdrücklich Bezug aufeinander nehmen, bestehen rechtliche Besonderheiten. Die Arbeitnehmenden sind in der Aufteilung der Arbeitszeit untereinander nicht an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden.

Job-Sharing (Eigengruppe): Es besteht nicht nur zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmenden, sondern auch zwischen Letzteren ein vertragliches Verhältnis (meist in Form der einfachen Gesellschaft). Gegenüber dem Arbeitgeber besteht ein sog. Gruppenarbeitsvertrag. Damit wird die persönliche Leistungspflicht noch einen Schritt weiter relativiert. Für die Einhaltung der vertraglichen Pflichten ist die Gruppe verantwortlich, nicht die Einzelnen.

Diese Unterscheidungen sind wichtig, weil die Vertretungspflicht bei Abwesenheit des Sharing-Partners unterschiedlich geregelt wird. Grundsätzlich gilt die Vertretungspflicht nur, wenn sie vertraglich vereinbart wurde.


Spezielle Regelungen bei Lohnfortzahlung oder Vertretung...

Sharing-Partner haben bei unverschuldeter Verhinderung selbstverständlich Anspruch auf die übliche Lohnfortzahlung. Entscheidend ist jedoch, ob die anderen Partner dieses Fehlen vertreten müssen und wie diese Vertretung entschädigt wird.

Beim uneigentlichen Job-Sharing besteht keine Vertretungspflicht. Beim eigentlichen Job-Sharing ist die Situation schwieriger, da die Arbeitnehmenden ihre Arbeitszeit selber einteilen. Arbeitsverträge können so ausgestaltet sein, dass sich die Arbeitnehmenden gegenseitig verpflichten, sich zu vertreten. Grund-sätzlich wird davon ausgegangen, dass die von den Vertretenden zu leistende Mehrarbeit zwar zu entschädigen ist, jedoch nicht als zuschlagspflichtige Überstundenarbeit behandelt wird. Arbeitnehmende, die sich eine Stelle teilen, haben sich somit rechtzeitig über ihre jeweiligen Arbeitszeiten abzusprechen.


...und bei Kündigungen.

Beim uneigentlichen Job-Sharing und bei der Betriebsgruppe ist die Kündigung vom Arbeitgeber an jeden Arbeitnehmenden separat zu richten, und jeder Arbeitnehmende kann unabhängig von den anderen Mitgliedern der Gruppe separat kündigen.

Mitglieder einer Eigengruppe können nur gemeinsam kündigen. Eine Kündigung des Arbeitgebers muss allen Arbeitnehmenden zugestellt werden.

Stephan Preisch, VSAM-Rechtskonsulen


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