Teilzeitarbeit: volle Rechte und Pflichten

Bei Teilzeitarbeit gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Vollzeitarbeit. Es müssen aber einige spezielle Aspekte beachtet werden.

Teilzeitarbeit liegt dann vor, wenn die/der Arbeitnehmende dem Arbeitgeber weniger als die volle Arbeitszeit zur Verfügung stellt, sonst aber wie Vollzeitmitarbeitende in den Arbeitsablauf einbezogen ist. Sowohl nach Arbeitsrecht als auch nach GAV sind die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einem normalen Arbeitsvertrag zu beachten.

Die vom normalen zeitlichen Pensum abweichende Arbeitszeit muss vertraglich festgelegt oder aus den Umständen heraus bestimmbar sein. Auf welche Art die Arbeitszeit reduziert wird, spielt keine Rolle. Das Arbeitsrecht kennt stunden-, halbtage- oder tageweise Tätigkeit. Auch die wöchentliche oder die monatliche Arbeitszeit kann reduziert werden. Eine minimale Arbeitszeit gibt es nicht.

Bei einem Teilzeitarbeitsvertrag sollen mindestens folgende Punkte klar definiert sein: Probezeitdauer, Arbeitszeiten, Lohn, Überstundenregelung und Gratifikation.

Da die Arbeitszeit vertraglich bestimmt ist, kann keine der beiden Parteien den Umfang der Teilzeitarbeit von sich aus nach oben oder nach unten abändern. Teilzeitarbeit kann auch mit anderen Arbeitszeitmodellen wie gleitende Arbeitszeit oder Jahresarbeitszeit kombiniert werden.

Spezielle Aspekte der Teilzeitarbeit. Auch Teilzeit Arbeitende können im Rahmen des Zumutbaren für Überstunden herangezogen werden, wobei gemäss GAV der Überstundenzuschlag bis zum Erreichen der Normalarbeitszeit vertraglich ausgeschlossen werden kann.

Teilzeit Beschäftigte haben Anspruch auf die im GAV vereinbarte Feriendauer. Während der Ferienzeit gilt der uneingeschränkte Lohnanspruch. Im Weiteren haben Teilzeit Arbeitende Anspruch auf bezahlte Feiertage, sofern diese in ihre ordentliche Arbeitszeit fallen. Ebenso haben sie Anspruch auf die üblicherweise bezahlten Absenzen.

Auch für Teilzeit Arbeitende muss die Probezeit zwischen einem und drei Monaten betragen.

Wer regelmässig Teilzeitarbeit leistet, sollte auf einem Monatslohn bestehen. Nur dieser garantiert ein regelmässiges Einkommen.
Teilzeitangestellte, die wegen Krankheit oder Unfall nicht arbeiten können, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wer mehr als acht Stunden pro Woche arbeitet, ist beim Arbeitgeber auch gegen Nichtbetriebsunfall versichert.
Nur wer jährlich mehr als 24120 Franken (Koordinationsabzug 1999) verdient, kommt in den Genuss der obligatorischen betrieblichen Altersvorsorge und bezahlt Pensionskassenbeiträge. Wer bei verschiedenen Arbeitgebern tätig ist und insgesamt mehr als den Koordinationsabzug verdient, kann sich freiwillig versichern (Pensionskasse eines Arbeitgebers oder Stiftung Auffangeinrichtung BVG).

Das Arbeitsrecht verbietet entgeltliche Nebentätigkeiten für Dritte, sofern damit die Treuepflicht verletzt wird. Dies könnte der Fall sein, wenn bei einer Konkurrenzfirma im gleichen Arbeitsbereich gearbeitet wird. Die Teilzeit Arbeitenden haben die Pflicht, den Arbeitgeber über Mehrbeschäftigungen zu informieren.

Stephan Preisch, VSAM-Rechtskonsulent


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